Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Mitbenutzung von Freileitungsmasten und Mobilfunkstandorten zu Funkzwecken

1 Anzuwendende Bestimmungen

  1. Rangfolge. Für die Mitbenutzung von Standorten (Freileitungsmasten und anderen Trägerstrukturen für die Installation von Funksendeanlagen und entsprechendem Zubehör) der NOVEC GmbH (NOVEC) und der von NOVEC genutzten Standorte Dritter, insbesondere der TenneT TSO GmbH, sowie – nach Maßgabe von Ziff. 1.4 – der mit ihr verbundenen Unternehmen (Standortbereitsteller) durch Dritte (Mitbenutzer) zu Funkzwecken gelten die nachstehenden Vereinbarungen und Bedingungen in der angegebenen Rangfolge:
    (1) Einzelmietvertrag
    (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Mitbenutzung von Standorten zu Funkzwecken
    (3) Eventuell vorhandener Rahmenvertrag
  2. Einzelmietvertrag. Art und Umfang der Mitbenutzung des einzelnen Standortes durch einen Mitbenutzer und der Mietzins werden durch einen Einzelmietvertrag gemäß dem Vertragsmuster des Standortbereitstellers geregelt.
  3. Andere Geschäftsbedingungen. Andere Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn dies vom NOVEC ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist

2 Begriffsbestimmungen

  1. Unter Mitbenutzung eines Standortes zu Funkzwecken ist die Errichtung und der Betrieb einer oder mehrerer Funkstationen – jeweils zu bestimmten Funkzwecken – auf oder an Gebäuden einschließlich Industrieanlagen, Antennentragwerken oder Freileitungsmasten, auf Grundstücken sowie in Räumen zu verstehen.
  2. Als Funkzwecke gelten die im Einzelmietvertrag näher bestimmten Arten der gestatteten Funkdienste eines Mitbenutzers.
  3. Eine Funkstation ist eine telekommunikationstechnische Anlage zum Senden und Empfangen von Funksignalen. Sie besteht aus den Geräteschränken bzw. Gerätekabinen, der Antennenanlage, der Stromversorgung

3 Eigentum; weitere Mitbenutzer

  1. Eigentum des Mitbenutzers. Im Eigentum des Mitbenutzers verbleiben alle Bestandteile der Funkstation sowie sonstige von ihm eingebrachte Anlagen wie Kabel, Kabelwege, Bühnen, Podeste, Aufstiege und Sicherungseinrichtungen gegen Absturz und unbefugtes Begehen.
  2. Eigentum des Standortbereitstellers. Der Mitbenutzer ist verpflichtet, die zum Zwecke der Mitbenutzung am Standort errichteten, installierten bzw. eingebrachten Verstärkungen und Ergänzungen des Standortbauwerks nach Fertigstellung unentgeltlich an den Standortinhaber zu übereignen, soweit dieser nicht ohnehin kraft Gesetzes Eigentümer wird. Für ein gemäß Ziff. 4 neu errichtetes Antennentragwerk gilt dies nur, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Der Mitbenutzer kann grundsätzlich keine Kostenerstattung vom Standortinhaber verlangen.
  3. Weitere Mitbenutzer. Der Standortbereitsteller ist jederzeit berechtigt, sonstigen Dritten die Mitbenutzung des Standortes zu ermöglichen. Für Betriebsstörungen durch Anlagen Dritter gilt Ziff. 8.
    Der Standortbereitsteller und weitere Mitbenutzer sind berechtigt, die von dem(n) bisherigen Mitbenutzer(n) installierten Bühnen, Podeste, Aufstiege und Sicherungseinrichtungen gegen Absturz und unbefugtes Begehen zu nutzen, soweit hierdurch der genehmigte Ausbau der Funkstation des Mitbenutzers nicht beeinträchtigt wird.
    Bei Antennentragwerken oder sonstigen Standorten, die auf Kosten des Mitbenutzers gemäß Ziff. 4 neu errichtet oder gemäß Ziff.
    4.6 ertüchtigt wurden, obliegt es dem Mitbenutzer und dem weiteren Mitbenutzer, eine Vereinbarung über die angemessene Beteiligung des weiteren Mitbenutzers an den Baukosten zu treffen.
    Die ganz oder teilweise Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung des Standortes an Dritte bedarf der Zustimmung des Standortbereitstellers. Dieser wird die Zustimmung erteilen, sobald ein gesonderter Einzelmietvertrag zwischen ihm und dem Dritten wirksam geschlossen wurde und kein wichtiger Grund für eine Verweigerung der Zustimmung vorliegt.

4 Projektierung und Bauausführung

  1. Abstimmung. Die Projektierung, die Bau- und Montagearbeiten für die Errichtung und Installierung der Funkstation und sonstiger Anlagen am Standort sowie den Bau der Zugangswege hat der Mitbenutzer mit dem Standortbereitsteller sowie dem Eigentümer und gegebenenfalls dem Pächter des genutzten Grundstückes sowie bisherigen Mitbenutzern vorher abzustimmen.
  2. Einverständnis des Grundeigentümers. Soweit der Standortbereitsteller nicht Eigentümer des Standortgrundstücks ist, hat der Mitbenutzer vor der Bauausführung eine Dienstbarkeit oder schuldrechtliche Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer über die Errichtung und den Betrieb der Funkstation einzuholen und dem Standortbereitsteller nachzuweisen.
  3. Statische Berechnungen. Der Mitbenutzer veranlasst die Durchführung von ggf. erforderlichen statischen Berechnungen auf seine Kosten bei vom Standortbereitsteller freigegebenen Statikbüros. Der Mitbenutzer hat sich beim Standortbereitsteller zu vergewissern, dass das geplante Statikbüro aktuell zugelassen ist. Der Standortbereitsteller stellt dem Mitbenutzer auf Anforderung die Unterlagen über Mast und Gründung zur Verfügung.
  4. Erscheinungsbild. Die Konfiguration der Antennenanlage wird – soweit möglich – dem optischen Erscheinungsbild des Standortes angepasst. Werbung ist nicht gestattet.
  5. Einzäunung. Der Standortbereitsteller ist berechtigt, Grundstücksflächen auf dem Gelände eines Umspannwerks auf Kosten des Mitbenutzers einzuzäunen und mit einem separaten Zugang zu versehen, so dass ein Betreten des Umspannwerks durch das Personal des Mitbenutzers ausgeschlossen ist.
  6. Ertüchtigung; Sicherung. Soweit Mast- bzw. Gründungsverstärkungen, Kabelwege, Bühnen, Podeste, Aufstiege und Sicherungseinrichtungen gegen Absturz und unbefugtes Begehen, oder sonstige Ertüchtigungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, veranlasst der Mitbenutzer die Erstellung von erforderlichen technischen Bauunterlagen und die Bauausführung auf seine Kosten in Abstimmung mit dem Standortbereitsteller. Wenn die Verkehrswege des Standortinhabers infolge der Mitnutzung angepasst oder neu aufgebaut werden müssen, sind die Kosten hierfür durch den Mitnutzer zu tragen.
  7. Öffentlich-rechtliche Anforderungen; technische Normen. Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Mitbenutzers, auf eigene Kosten sämtliche öffentlich-rechtlichen für die Errichtung oder den Betrieb der Funkstation erforderlichen Genehmigungen vorzubereiten und einzuholen, Anzeige- und sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten sowie die Anforderungen einschlägiger technischer Normen zu erfüllen und Bedenken der Behörden oder der Bevölkerung gegen die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Funkstation auszuräumen. Eine ggf. rechtlich erforderliche Mitwirkung des Standortbereitstellers an Genehmigungsverfahren beschränkt sich auf die Vornahme der formell erforderlichen Verfahrenshandlungen.

    Dem Mitbenutzer obliegt insbesondere die Durchführung des von der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchzuführenden Standortbescheinigungsverfahrens sowie die Anzeige der Sendeanlage gemäß 26. BImSchV.

    Die Standortbescheinigung ist für eine differenzierte Anordnung der Antennen zu erstellen.

    Die Standortbescheinigung der BNetzA ist dem Standortbereitsteller unverzüglich vorzulegen und Voraussetzung zur Inbetriebnahme der Funkanlage. Die Inbetriebnahme ist dem Standortbereitsteller unverzüglich anzuzeigen.

    Der Mitbenutzer hat die Anbringung der Warnschilder mit Angabe der erforderlichen Sicherheitsabstände gemäß Standortbescheinigung zu veranlassen.

    Vor Inbetriebnahme der Funkstation hat der Mitbenutzer die Standortbescheinigung sowie die Anzeige nach 26. BImSchV dem Standortbereitsteller vorzulegen bzw. nachzuweisen. Auf Verlangen des Standortbereitstellers hat der Mitbenutzer auch die Einhaltung der Anforderungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) in der jeweiligen Fassung nachzuweisen.

  8. Zugangsrechte; Sicherheitsvorschriften. Die betrieblichen Zugangsregelungen und Sicherheitssysteme (Gebäude- und Zugangssicherung) des Standortbereitstellers sind vom Mitbenutzer zu beachten.
  9. Begehbarkeit von Standorten. Die Anordnung der Antennenanlagen hat so zu erfolgen, dass bei Betrieb aller vorhandenen Antennenanlagen der zeitlich nicht begrenzte Aufenthalt auf den ortsüblichen Verkehrswegen des Standortbereitstellers hinsichtlich der elektromagnetischen Felder der Antennenanlagen gewährleistet ist. Der Mitbenutzer hat ausschließlich die eigenen Verkehrswege zu nutzen.
  10. Freischaltung von Stromkreisen. Bei Mitbenutzung von Freileitungsmasten sind die Anordnung der Antennenanlagen und der für den Betrieb der Funkstation erforderlichen gesonderten Aufstiege, Bühnen und Podeste grundsätzlich so vorzunehmen, dass ein Besteigen des Mastes durch das Personal des Mitbenutzers ohne Freischaltung von Stromkreisen möglich ist. Für die Aufstiege und Podeste sind mindestens die Sicherheitsabstände gemäß DIN VDE 0105-100, Tabelle 102 in der jeweils gültigen Fassung oder Ersatzausgabe einzuhalten. Diese Sicherheitsabstände sind für Windstärken von höchstens 7 Beaufort nachzuweisen.

    Soweit bei der Errichtung oder Änderung einer Funkstation Freischaltungen von Stromkreisen erforderlich sind, müssen die Ausführungstermine nach den Erfordernissen des Standortbereitstellers festgelegt und rechtzeitig abgestimmt werden. Die Arbeiten dürfen vom Mitbenutzer oder dessen Beauftragten nur nach einer vom Standortbereitsteller vor Ort erteilten schriftlichen Verfügungs- oder Arbeitserlaubnis aufgenommen werden. Der Mitbenutzer kann vom Standortbereitsteller nicht die unverzügliche Freischaltung von Stromkreisen verlangen.

  11. Erdung; Potentialausgleich. Bei Mitbenutzung von Freileitungsmasten ist die Erdung der Funkstation mit der Erdung des Mastes galvanisch zu verbinden. Alle berührbaren Teile der Funkstation sind mit dieser Erdungsanlage zu verbinden. Außerdem ist im Bereich der Arbeitsfläche vor den Geräteschränken/-kabinen ein Potentialausgleich derart vorzusehen, dass die Berührungsspannungen auf ein zulässiges Maß beschränkt werden.
  12. Berührungsspannungen im Niederspannungsnetz. Bei Mitbenutzung von Freileitungsmasten hat der Mitbenutzer sicherzustellen (z.B. durch Trenntrafo, Überspannungsableiter), dass im Falle eines hochspannungsseitigen Erdkurzschlusses keine unzulässigen Berührungsspannungen im versorgenden Niederspannungsnetz auftreten können. Von außerhalb in den Mastbereich eingeführte Kabel sind bis zu einem Abstand von 20 Metern zum Mast in einem nichtleitenden Schutzrohr zu verlegen.
  13. Bauausführung. Der Mitbenutzer veranlasst alle Bau- und Montagearbeiten und den Bau der Zugangswege auf eigene Kosten. Die Mast- bzw. Gründungsverstärkungen, Kabelwege, Bühnen, Podeste, Aufstiege und Sicherungseinrichtungen gegen Absturz und unbefugtes Begehen, oder sonstige Ertüchtigungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen dürfen ausschließlich durch vom Standortbereitsteller freigegebene Freileitungsmontagefirmen durchgeführt werden. Die Durchführung der Montagearbeiten muss vom Standortbereitsteller freigegeben werden
  14. Besonderheiten. Die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Fahrzeuge und Baugeräte in Bezug auf auszuführende Arbeiten und eventuell anfallende Schäden muss gegeben sein. Flurschäden sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Mitbenutzer informiert vorab die betroffenen Stellen in den Behörden, Städten oder Gemeinden über die geplanten Arbeiten. Die jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. Pächter müssen persönlich vom Auftragnehmer über die geplanten Baumaßnahmen informiert werden. Daher kann die Benachrichtigung durch den Mitbenutzer nicht schriftlich erfolgen. Der Mitbenutzer muss die Grundstückbesitzer der Maststandorte, sowie die benötigten Grundstücksbesitzer der Mastverankerungen durch entsprechend ausgebildetes Personal informieren. Genauere Absprachen mit den einzelnen Eigentümern über die Durchführung der Maßnahmen obliegen ebenfalls dem Mitbenutzer und sind zu dokumentieren. Der Standortbereitsteller erhält vor Beginn der Arbeiten eine Kopie dieser Dokumentation. Die Zufahrtswege zu den Masten sind vom Mitbenutzer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten in Abstimmung mit den jeweiligen Eigentümern festzulegen. Werden die Zufahrtswege während der Baumaßnahme mit Fahrzeugen befahren, die aufgrund ihres Gewichtes oder ihrer Abmessungen die Wege beschädigen könnten, ist der bisherige Zustand der Wege durch den Auftragnehmer zu dokumentieren und vom Eigentümer gegenzeichnen zu lassen. Der Standortbereitsteller erhält vor Beginn der Arbeiten eine Kopie dieser Dokumentation. Weiterhin sind nach den Umbaumaßnahmen durch den Mitbenutzer schriftliche Bestätigungen der Grundstückseigentümer über die ordnungsgemäße Regulierung der Flur- bzw. Wegeschäden und die Wiederherstellung der Oberflächen an den Maststandorten einzuholen und in den vom Standortbereitsteller herausgegebenen Protokollen festzuhalten. Nach Wiederherstellung der Zufahrtswege übergibt der Mitbenutzer die Abnahmeprotokolle mit der Bestätigung der Mängelfreiheit an den Standortbereitsteller. Die Grundlage für die Entschädigungszahlungen bilden in der Regel die Richtsätze der regionalen Bauernverbände. Das eventuelle Beseitigen/Entfernen und Entsorgen von möglichem Bewuchs an den Mast- und Provisorienstandorten für die Durchführung der notwendigen Arbeiten obliegt dem Mitbenutzer.

    Alle natur- und wasserschutzrechtlichen Belange sind zu berücksichtigen.

5 Änderungen

  1. Anlagen. Für Änderungen der Funkstation und der sonstigen Anlagen und Einrichtungen des Mitbenutzers gelten die Bestimmungen über die Neuerrichtung. Der Einzelmietvertrag ist entsprechend den vorgenommenen Änderungen anzupassen. Soweit die Änderungen aufgrund einer Änderung oder Erneuerung des Standortes notwendig werden, trägt der Mitbenutzer die Kosten für den Umbau seiner Anlage einschließlich eines möglichen Nutzungsausfalls selbst. Die Zustimmung des Standortbereitstellers zu einer Vertragsänderung darf nicht unbillig verweigert werden. Der Mitbenutzer ist berechtigt, die Funkstation und seine sonstigen Anlagen und Einrichtungen laufend an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen und gemäß Ziff. 6 instand zu halten.
  2. Funkzweck. Änderungen des Funkzwecks, insbesondere der Aufbau eines neuen Netzes, bedürfen eines Neuabschlusses des Einzelmietvertrags.

6 Zugang, Wartung, Instandhaltung

  1. Zugang. Der Zugang zur Funkstation ist dem Mitbenutzer selbst und den von ihm beauftragten Unternehmen zu gewähren. Der Zugang für den Mitbenutzer ist 14 Tage vor Besteigen des Mastes dem Standortbereitsteller anzuzeigen. Die Mastbesteigung darf (auch im Störungsfall) erst nach einer erfolgten und dokumentierten Einweisung vor Ort in die Besonderheiten des Standortes durch einen Mitarbeiter oder Beauftragten des Standortbereitstellers erfolgen.

    Eventuelle weiterführende Modalitäten für den Zugang werden im Einzelmietvertrag festgelegt.

  2. Abschaltung der Antennenanlage. Der Standortbereitsteller unterrichtet den Mitbenutzer rechtzeitig, mindestens mit 14-tägiger Frist, über planmäßige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, die eine Abschaltung von Antennenanlagen erforderlich machen. Die Abschaltung kann durch den Mitbenutzer nicht verweigert werden.

    Bei außerplanmäßigen erheblichen Störungen des Betriebs der Anlagen des Standortbereitstellers kann dieser die unverzügliche Abschaltung von Antennenanlagen zur Beseitigung der Störung verlangen. Ziff. 8.1 bleibt unberührt. Die Abschaltung muss durch den Mitbenutzer jeweils schriftlich bestätigt und auf Wunsch des Standortbereitstellers ggf. vor Ort vorgenommen werden. Der Standortbereitsteller leistet keine Ausfallentschädigung.

  3. Zustandsüberwachung. Der Mitbenutzer führt die Zustandsüberwachung der in seinem Eigentum stehenden Anlagen durch.
  4. Freischaltung von Stromkreisen. Bei Mitbenutzung von Freileitungsmasten sind Instandhaltungsarbeiten an der Funkstation vom Mitbenutzer in Abstimmung mit dem Standortbereitsteller so zu planen und auszuführen, dass Freischaltungen der Stromkreise weitgehend vermieden werden. Für Freischaltungen gilt im Übrigen Ziff. 4.10 entsprechend.
  5. Besondere Personalanforderungen bei Freileitungsmasten. Arbeiten auf Freileitungsmasten müssen durch elektrotechnisch unterwiesenes Personal oder unter Aufsicht von Elektrofachkräften durchgeführt werden.

7 Stromversorgung und nachrichtentechnische Anbindung

Die Realisierung der Stromversorgung und der nachrichtentechnischen Anbindung der Funkstation obliegt dem Mitbenutzer.

8 Betriebsstörungen

  1. Anlagen des Standortbereitstellers oder Dritter. Der Betrieb bereits bestehender Anlagen des Standortbereitstellers oder Dritter darf durch die Funkstation und deren Betrieb nicht beeinträchtigt werden. Im Falle von Beeinträchtigungen hat der Mitbenutzer diese unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Der Mitbenutzer ist berechtigt, die Anlage abzubauen, sofern die Kosten der Störungsbeseitigung die Kosten eines Abbaus nachweislich übersteigen. Im Falle des Abbaus endet der Einzelvertrag mit dem vertragsgemäßen Abbau der Anlagen entsprechend Ziff. 12.5. Der Standortbereitsteller ist berechtigt, die sofortige Abschaltung der störenden Anlage/Teile bis zur Beseitigung der Beeinträchtigungen zu verlangen. Er kann nach vorheriger schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Beseitigung der Störung auf Kosten des Mitbenutzers veranlassen
  2. Anlagen des Mitbenutzers. Wird der Betrieb der Funkstation des Mitbenutzers durch den Standortbereitsteller oder durch sonstige hinzukommende Mitbenutzer beeinträchtigt, so kann der Mitbenutzer unter Ausschluss von Ansprüchen im Übrigen, nur eine Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Ermittlung und Nachweis der Ursache für die Beeinträchtigung obliegen dem Mitbenutzer. Eine Beseitigung der Beeinträchtigung kann nicht verlangt werden, soweit diese auf dem ordnungsgemäßen Betrieb bzw. den Neu- oder Umbau von Elektrizitätsversorgungsnetzanlagen beruht.

9 Mietzins und Kostentragung

  1. Mietzins. Der Mietzins für die Bereitstellung von Standorten wird aufgrund der Planungsangaben des Mitbenutzers (Anzahl der Antennen bzw. der sonstigen telekommunikationstechnischen Anlagen, Stellfläche, Funkzwecke) durch den Standortbereitsteller berechnet und nach Abschluss der Aufbauarbeiten ggf. angepasst, soweit die Realisierung von den Planungsangaben abweicht.
  2. Kostentragung. Sach- und Personalaufwand des Standortbereitstellers für die Bearbeitung von Anfragen des Mitbenutzers trägt der Mitbenutzer mindestens entsprechend den geltenden Pauschalsätzen, darüberhinausgehende Kosten gegen Nachweis..

    Sämtliche Sach- und Personalkosten, die anlässlich der Mitbenutzung, der Projektierung und Bauausführung sowie der Prüfung der Geeignetheit des Standortes entstehen, trägt grundsätzlich der Mitbenutzer.

    Der Mitbenutzer trägt insbesondere die Kosten für statische Berechnungen (Ziff. 4.3), Ertüchtigungs- und Sicherungsmaßnahmen (Ziff. 4.6) und ggf. die Anpassung der Anlagendokumentation, sowie die Kosten für Bau- und Montagearbeiten (Ziff. 4.13), für die Einholung erforderlicher Genehmigungen, für die anteilige Instandhaltung (Aufsichtspersonal, Fahrzeug- und Reisekosten) sowie für den Anstrich der neu eingebauten, verzinkten Stahlteile. Der Anstrich kann vom Standortbereitsteller bis zu 3 Jahre nach dem Einbau veranlasst werden.

  3. Veranlassung. Arbeiten und Maßnahmen, die durch den Standortbereitsteller zu veranlassen sind, können nach Wahl des Standortbereitstellers und nach Maßgabe der Abstimmung im Einzelfall durch eigenes Personal, durch Personal des Mitbenutzers oder durch Dritte beauftragt und durchgeführt werden. Die Kostentragungspflicht des Mitbenutzers bleibt hiervon unberührt. Eine eventuell notwendige Vorqualifikation von Dienstleistern im Zusammenhang mit Arbeiten und Maßnahmen an Standorten ist in jedem Falle zu beachten.

    Soweit Arbeiten und Maßnahmen nach Entscheidung des Standortbereitstellers nicht durch Personal des Mitbenutzers durchgeführt werden, werden die Preis- und Leistungskonditionen vor Durchführung der Arbeiten mit dem Mitbenutzer abgestimmt. Eine Kostenübernahmeerklärung des Mitbenutzers ist erforderlich.

  4. Zahlungsrückstände. Rückstände sind mit 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

10 Gewährleistung

Der Mitbenutzer nutzt den Standort in dem ihm bekanntem Zustand. Der Standortbereitsteller übernimmt keine Gewähr für die Beschaffenheit des Standortes und seine Eignung zum vorgesehenen Zweck

11 Haftung

  1. Verkehrssicherungspflicht. Der Mitbenutzer trägt die Verkehrssicherungspflicht für alle in Zusammenhang mit seiner Mitbenutzung errichteten, installierten bzw. eingebrachten Anlagen und Einrichtungen, jeweils abhängig vom Eigentum
  2. Haftung des Mitbenutzers. Der Mitbenutzer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Er hat Schäden unverzüglich zu beseitigen. In dringenden Fällen kann die Schadensbeseitigung vom Standortbereitsteller oder durch einen von diesem beauftragten Dritten durchgeführt werden.
  3. Freistellung von Ansprüchen Dritter. Der Mitbenutzer stellt den Standortbereitsteller von allen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen Dritter vertraglichen oder sonstigen Ursprungs für Schäden im Sinne von Ziff. 11.2 frei, einschließlich eventueller Prozesskosten, soweit die Prozessführung in Abstimmung mit dem Mitbenutzer erfolgte.
  4. Haftung des Standortbereitstellers. Bei Beschädigung von Anlagen des Mitbenutzers sind Ersatzansprüche des Mitbenutzers auf den Zeitwert dieser Anlagen begrenzt. Der Standortbereitsteller und seine Bediensteten haften nicht für Schäden, die dem Mitbenutzer, seinen Beauftragten oder anderen Personen entstehen, es sei denn, dass der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

    Außer bei Vorsatz ist eine Haftung des Standortbereitstellers gegenüber dem Mitbenutzer ausgeschlossen für Vermögensschäden und für Schäden infolge höherer Gewalt oder aufgrund von Überspannungen und Kurzschlussströmen von Stromnetzanlagen. Als höhere Gewalt gelten alle betriebsfremden, außergewöhnlichen, unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse wie z.B. Hochwasser sowie behördliche Verfügungen, denen der Standortbereitsteller nachzukommen hat.

12 Vertragsdauer, Kündigung

  1. Vertragsdauer; Kündigung. Die Dauer des Mitbenutzungsverhältnisses ergibt sich aus dem Einzelmietvertrag und beträgt in der Regel 10 Jahre. Die Vertragsdauer endet nicht vor dem Abbau der telekommunikationstechnischen Anlagen gemäß Ziff. 12.5. Der Einzelmietvertrag kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Er verlängert sich nach Ablauf der festen Laufzeit jeweils um ein Jahr, sofern er nicht ein Jahr vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle einer Kündigung – auch vor Baubeginn – sind die bis zur Kündigung entstandenen Kosten und Mietzinsen dennoch zu zahlen.
  2. Kündigung des Mitbenutzers aus wichtigem Grund. Der Einzelmietvertrag kann vom Mitbenutzer aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn
    • der Standort für die Errichtung und den Betrieb der Funkstation technisch oder aufgrund anfänglich fehlender bzw. ohne Zustimmung des Mitbenutzers entfallener Grundstücks- oder Wegerechte ungeeignet ist,
    • eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt wird. Gleiches gilt, wenn eine erforderliche Genehmigung widerrufen wird, ohne dass dies vom Mitbenutzer zu vertreten ist.
    • dem Mitbenutzer die telekommunikationsrechtlich erforderliche Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen für Funkzwecke entzogen wird oder
    • eine bestandskräftige behördliche Stilllegungsverfügung vorliegt.
    Der Mitbenutzer hat auf Verlangen des Standortbereitstellers die Ungeeignetheit des Standortes bzw. die Bestandskraft der Stilllegungsverfügung nachzuweisen.
  3. Kündigung des Standortbereitstellers aus wichtigem Grund. Der Einzelmietvertrag kann vom Standortbereitsteller aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    • eine störende, nicht zu beseitigende Beeinträchtigung des Betriebs, insbesondere der Nachrichtentechnik des Standortbereitstellers oder der bei Vertragsabschluss bestehenden Anlagen dritter Mitbenutzer durch die Anlagen des Mitbenutzers oder deren Betrieb,
    • aus betrieblichen Gründen ein Umbau erfolgen muss, der den Weiterbetrieb der Mobilfunkanlage nicht mehr ermöglicht,
    • schwere oder trotz Abmahnung wiederholte Verstöße des Mitbenutzers gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder gegen vertraglich festgelegte Pflichten, auch dritten Mitbenutzern gegenüber,
    • Zahlungsverzug über 1 Jahr trotz schriftlicher Mahnung.
  4. Kündigung bei Standortstillegung. Als wichtiger Grund gemäß Ziff. 12.2 und 12.3 gilt auch der Fall, dass der Standort infolge einer Veränderung oder Stilllegung der Leitung oder des Betriebs des Standortbereitstellers aufgegeben werden muss. Der Standortbereitsteller wird den Mitbenutzer ehestmöglich über diesen Kündigungsgrund informieren. Die Kündigungsfrist für diesen Fall beträgt aber mindestens 6 Monate. Ein mitbenutzter Freileitungsmast kann vom Mitbenutzer als Eigentum übernommen werden, wenn während der 6-monatigen Kündigungsfrist eine einvernehmliche Regelung mit dem Grundeigentümer getroffen worden ist.
  5. Abbau der Anlagen. Mit Beendigung des Einzelmietvertrags ist der Mitbenutzer verpflichtet, die in seinem Eigentum befindlichen sowie die eingebrachten Anlagen (Ziff.3.1)) abzubauen, zu entfernen sowie den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Standortbereitsteller kann jedoch die unentgeltliche Übereignung von Aufstiegen, Bühnen und Podesten oder Sicherungseinrichtungen und deren Belassung am Standort verlangen.

13 Sonstige Bestimmungen

  1. Vertraulichkeit. Kenntnisse, die im Rahmen des Mitbenutzungsverhältnisses erlangt wurden, sind vertraulich zu behandeln. Insbesondere betriebliche Informationen der Vertragspartner und vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Standortbereitsteller und dem Mitbenutzer dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  2. Gerichtsstand. Gerichtsstand ist Berlin. NOVEC ist aber auch berechtigt, von einem anderen Gericht zu klagen.
  3. Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu den Einzelmietverträgen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der Einzelmietverträge bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
  4. Rechtsnachfolger; weitere Vertragspartner. Der Mitbenutzer kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis des Einzelmietvertrags, außer bei Gesamtrechtsnachfolge, nur mit Zustimmung des Standortbereitstellers auf einen Dritten übertragen. Wenn der Standortbereitsteller während der Dauer des Einzelmietvertrags das Eigentum oder das Nutzungsrecht an dem Standort auf einen Dritten überträgt, wird er den Dritten als Rechtsnachfolger über den vorliegenden Einzelmietvertrag unterrichten und dem Mitbenutzer den Rechtsübergang mitteilen.