Allgemeine Einkaufsbedingungen der NOVEC GmbH

1. Geltungsbereich, Vertragsbestandteile und Geltungsreihenfolge

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“) gelten für die NOVEC GmbH und für alle nach §§ 15 ff. AktG mit der NOVEC GmbH verbundenen Gesellschaften sowie für andere Gesellschaften, welche sich bei Abschluss des Vertrages hierauf berechtigterweise beziehen (und diese Berechtigung auf Wunsch nachweisen) (im Folgenden als „NOVEC“ bezeichnet).
  2. Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen als wesentliche Vertragsbestandteile in nachstehender (absteigender) Rangfolge:
    • Bestellung,
    • die in der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen sowie spezielle und allgemeine technische Bedingungen,
    • Vergabeprotokoll und dessen Anlagen (lediglich bei EU-Vergaben und nur soweit ein solches vorhanden ist),
    • Ausschreibungsunterlagen von NOVEC und deren Anlagen (bei Ausschreibungen, wobei darunter jegliche Form von Vergaben, also sowohl europaweite Vergabeverfahren als auch sonstige Ausschreibungen zu verstehen sind), sowie die Leistungsbeschreibung von NOVEC und deren Anlagen,
    • Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung im Falle der Verarbeitung personenbezogener Datengemäß § 28 DSGVO,
    • Baustellenordnung von NOVEC,
    • Besondere Einkaufsbedingungen von NOVEC,
    • diese AEB,
    • Grundsätze für eine verantwortungsvolle Beschaffung bei der NOVEC,
    • die gesetzlichen Bestimmungen
  3. Soweit Übersetzungen dieser deutschsprachigen Fassung der AEB in andere Sprachen (z. B. Englisch) vorliegen, hat die deutschsprachige Fassung bei allen etwaigen Widersprüchen Vorrang.
  4. Diese AEB sowie gegebenenfalls etwaige Besondere Einkaufsbedingungen von NOVEC (diese und die AEB werden im Folgenden einheitlich als „Einkaufsbedingungen“ bezeichnet) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, es sei denn, NOVEC hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn NOVEC in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
  5. Alle Vereinbarungen, die zwischen NOVEC und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

2. Angebot und Bestellung

  1. Angebot
    1. Eine Anfrage von NOVEC zu Leistungs- oder Lieferkonditionen oder eine Aufforderung zur Angebotsabgabe ist unverbindlich und kein rechtsverbindliches Angebot.
    2. Ein Angebot darf weder die im Rahmen einer Anfrage dem Bieter zur Verfügung gestellten Unterlagen und Anschreiben noch die Ausschreibungsunterlagen sowie das Ausschreibungsanschreiben ändern oder ergänzen. Sind Abweichungen und Modifikationen von der Anfrage bzw. bei Ausschreibungen von der Leistungsbeschreibung ausdrücklich zugelassen, hat der Auftragnehmer NOVEC ausdrücklich auf die konkrete Abweichung hinzuweisen und diese kenntlich zu machen.
    3. Das Angebot des Auftragnehmers und dessen Ausarbeitung hat kostenlos zu erfolgen.
    4. Mit der Angebotsabgabe sind durch den Auftragnehmer – soweit dies zumutbar ist – bereits die Nachunternehmer bzw. die Leistungen zu benennen, die an Nachunternehmer vergeben werden.
    5. Für den Fall der Abgabe eines Angebotes durch den Auftragnehmer in einem EU-Vergabeverfahren gelten zusätzlich bzw. vorrangig folgende Regelungen:
      1. Die Einreichung von Alternativ- und Nebenangeboten (sofern von NOVEC in der jeweiligen EUBekanntmachung zugelassen) durch den Auftragnehmer ist nur mit der Abgabe des Hauptangebotes zulässig. Eingereichte Alternativ- oder Nebenangebote sind jeweils mit einem gesonderten Schreiben zu erläutern und als Alternativ- oder Nebenangebot deutlich zu kennzeichnen.
      2. Der Auftragnehmer ist bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Abgabe seines Angebotes an dieses gebunden. Sofern im Anschreiben zur Ausschreibung oder in den weiteren Ausschreibungs-unterlagen eine explizite und längere Bindefrist oder eine längere Zuschlagsfrist angegeben wird, so ist er mindestens bis zu diesem Zeitpunkt an sein Angebot gebunden.
      3. Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Auftragnehmer, dass die Ermittlung der Preise anhand der NOVEC zur Verfügung stehenden Ausschreibungsunterlagen zweifelsfrei möglich war, und dass der Auftragnehmer Gelegenheit hatte, sich über die örtlichen Verhältnisse und die Durchführbarkeit der Leistungen, ins-besondere in technischer, terminlicher und baurechtlicher Hinsicht zu informieren.
      4. Hat der Auftragnehmer (i) im Hinblick auf die vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen eine schuldhafte Absprache getroffen oder eine sonstige Verhaltensweise schuldhaft unternommen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne der anwendbaren kartellrechtlichen Regelungen darstellt, (ii) wurde dies jeweils von einer zuständigen Wettbewerbsbehörde rechtskräftig festgestellt, (iii) hatte es jeweils eine Auswirkung auf NOVEC und (iv) wurde dies im Fall eines Vergabeverfahrens erst nach Vergabe bekannt, so hat der Auftragnehmer 10% der Netto-Abrechnungssumme des von einem solchen Kartellrechtsverstoß betroffenen Lieferoder Leistungsumfanges an NOVEC als Schadensersatz zu leisten, soweit der Auftragnehmer nicht nachweisen kann, dass NOVEC kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Diese Verpflichtung gilt auch im Falle einer Kündigung oder Erfüllung des betroffenen Vertrags fort. Sonstige oder darüberhinausgehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche von NOVEC bleiben hiervon unberührt; insbesondere kann NOVEC gegen entsprechenden Nachweis einen höheren Schaden geltend machen.
  2. Bestellung
    1. Bestellungen bedürfen der Textform. Diese ist auch gewahrt bei Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung.
    2. Die Bestellung ist innerhalb von zehn Werktagen durch den Auftragnehmer auf der hierfür vorgesehenen Kopie der Bestellung (Bestellannahme) rechtsgültig unterschrieben zu bestätigen und NOVEC zuzusenden. Bestellungen, die NOVEC auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung übermittelt hat, kann der Auftragnehmer auf dem gleichen Wege bestätigen und übermitteln.
    3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich NOVEC Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von NOVEC nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Leistungserbringung auf Grund der Bestellung von NOVEC zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert an NOVEC zurückzugeben. Sie stellen vertrauliche Informationen im Sinne von Ziffer 13 AEB dar.
  3. Empfang rechtserheblicher Erklärung beim Auftragnehmer.

    Der Auftragnehmer erklärt sich mit der telekommunikativen Übermittlung von rechtserheblichen Erklärungen an ihn, insbesondere Bestellungen, einverstanden.

3. Eigentumsvorbehalt und Beistellungen von NOVEC

  1. Soweit NOVEC dem Auftragnehmer Produkte, Rohstoffe oder sonstiges Material für die Erbringung von Leistungen oder die Herstellung von Vertragsprodukten zur Verfügung stellt, behält sich NOVEC das Eigentum an diesen Waren vor („Vorbehaltseigentum“). Die Bearbeitung / Verarbeitung, der Umbau oder Einbau oder die Umformung des Vorbehaltseigentums durch den Auftragnehmer erfolgt für NOVEC. Sofern das Vorbehaltseigentum zusammen mit anderen Gegenständen verarbeitet wird, die sich nicht im Eigentum von NOVEC befinden, erwirbt NOVEC das Miteigentum an den neuen Produkten im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltseigentums (Kaufpreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Sofern das von NOVEC bereitgestellte Vorbehaltseigentum untrennbar mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt wird, die nicht im Eigentum von NOVEC stehen, erwirbt NOVEC das Miteigentum an dem neuen Vertragsprodukt im Verhältnis des Wertes seines Vorbehaltseigentums (Kaufpreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung so erfolgt, dass die Gegenstände des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen sind, wird vereinbart, dass der Auftragnehmer das Miteigentum anteilsmäßig an NOVEC überträgt; der Auftragnehmer lagert und verwahrt das alleinige Eigentum von NOVEC oder das Miteigentum von NOVEC in NOVECs Namen.
  3. Der Auftragnehmer hat die von NOVEC beigestellten Sachen unverzüglich nach der Beistellung durch NOVEC zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel der beigestellten Sachen sind NOVEC unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

4. Anforderungen an die Ausführung der Lieferung und Leistung, Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz, Qualität, Versicherung

  1. Der Auftragnehmer hat die anerkannten Regeln der Technik, die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und die betrieblichen Regeln und Vorschriften von NOVEC, die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten, während der gesamten Zeit der Leistungserbringung einzuhalten. Insbesondere hat der Auftrag-nehmer die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, die DGUV Vorschrift 1 sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln (bzw. bei europaweiten Vergabeverfahren: die gleichwertigen Regeln in den Ländern des Auftragnehmers) zu beachten. Der Auftragnehmer hat die Inhalte des Arbeitssicherheits-, Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung zu berücksichtigen. Dazu zählt insbesondere die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für die durchzuführenden Tätigkeiten und die eingesetzten Arbeitsmittel.
  2. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sowie der Maschinenverordnung mit einer Montage- und Betriebsanleitung, einer EGKonformitätserklärung, einer CE-Kennzeichnung und ggf. einer Baumusterprüfung zu liefern. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit GS-Kennzeichnung zu liefern. In einem europaweiten Vergabeverfahren dürfen gleichwertige technische Leistungen angeboten werden. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der oben genannten Vorschriften durch den Auftragnehmer nachzuweisen.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lieferung und/oder Leistung entsprechend der NOVEC eigenen technischen Spezifikationen, nach den allgemeinen deutschen Industrienormen (DIN) bzw. den Standards der International Electrotechnical Commission (IEC) zu testen und NOVEC auf Anfrage die Testergebnisse kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sind die vorbenannten Normen und Standards nicht anwendbar, so kann nach Abstimmung mit NOVEC auf international anerkannte Empfehlungen (z. B. Cigre, IEEE) zurückgegriffen werden. Wird die Lieferung und/oder Leistung in einem europaweiten Vergabeverfahren beschafft, kann der Auftragnehmer die geforderten Tests nach gleichwertigen Standards durchführen.
  4. Bei der Lieferung von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind NOVEC Produktinformationen, insbesondere aktuelle EG- Sicherheitsdatenblätter in deutscher Sprache, mit angemessener Frist vor der Lieferung an der Anlieferstelle zu übermitteln. Das gleiche gilt für Informationen bezüglich gesetzlich bedingter Vermarktungsbeschränkungen. Die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sind einzuhalten.
  5. Der Einsatz von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden und erbgutverändernden Stoffen ist generell zu vermeiden und nur mit vorheriger Zustimmung von NOVEC zulässig. Bei notwendigen Abweichungen sind diese zu begründen und NOVEC ist hiervon vor Lieferung schriftlich zu informieren. Daraus resultierende Schutzmaßnahmen sind gemeinsam abzustimmen.
  6. Unterhält der Auftragnehmer ein Qualitätssicherungssystem, z. B. gemäß DIN EN ISO 9001 – 9003, ist NOVEC oder ein von dieser beauftragter Dritter berechtigt, das System nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung gegenüber dem Auftragnehmer zu dessen üblichen Betriebszeiten zu überprüfen.
  7. Für Ersatz- und Reserveteile sind vom Auftragnehmer alle eindeutig beschreibenden Merkmale anzugeben, z. B.: Hersteller, Typ, Bestell-/Artikel-/Identifikationsnummer, Abmessungen, Gewichte, Werkstoff, Normbezeichnungen wie DIN, IEC, ISO usw. Inhalts- und Betriebsstoffe zu liefernder Artikel / Geräte, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen, sind entsprechend zu deklarieren.
  8. Der Auftragnehmer hat NOVEC Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die Leistung anderer Unternehmer unverzüglich mitzuteilen.
  9. Der Auftragnehmer wird sich der Arbeitszeit, die an dem Ort der Leistungserbringung gilt, anpassen, soweit gesonderte Terminvereinbarungen nicht entgegenstehen.
  10. Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer setzen ausschließlich qualifiziertes, unterwiesenes und entsprechend der auszuführenden Tätigkeit nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen arbeitsmedizinisch untersuchtes Personal ein. Ggf. erforderlichen Vorqualifikationen sind einzuhalten Auf Wunsch von NOVEC sind entsprechende aktuelle Qualifikations- und Untersuchungs- nachweise unverzüglich vorzulegen. NOVEC behält sich eine Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Auftragnehmer und die von ihm eingesetzten Nachunternehmer während der Arbeiten vor. Die Kontrolle kann NOVEC jederzeit während der Arbeitszeit nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung gegenüber dem Auftragnehmer durchführen.
  11. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und/oder Mitarbeiter einzusetzen, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. NOVEC oder ein von NOVEC Bevollmächtigter kann jederzeit entsprechende Kontrollen durchführen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Fall der Anwendbarkeit des AÜG vor dem Einsatz von Leiharbeitnehmern bei/für NOVEC dafür Sorge zu tragen, dass entweder er, sein Nachunternehmer und/oder etwaige Verleihunternehmen, von welchen sich der Auftragnehmer oder der Nachunternehmer Personal beschaffen, jeweils im Besitz einer gültigen Verleiherlaubnis für Leiharbeitnehmer nach dem AÜG ist. Endet die Verleiherlaubnis, ist NOVEC unverzüglich zu informieren. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten gilt im Übrigen die Freistellungspflicht nach Ziffer 6.7.
  12. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle jeweils anwendbaren örtlichen Verhaltensregeln zum Notfallschutz einzuhalten.
  13. NOVEC ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Ablösung von Personal des Auftragnehmers zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn berechtigte Zweifel an der notwendigen Erfahrung oder Qualifikation bestehen, bzw. Arbeitssicherheits-/ Umweltschutzbestimmungen nicht eingehalten werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in diesen Fällen für qualifizierten Ersatz zu sorgen. Die vereinbarten Termine bleiben hiervon unberührt.
  14. NOVEC erfasst alle Betriebsunfälle (Unfälle am Leistungsort im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit, ausgenommen Betriebsstätten des Auftragnehmers) und Dienstwegeunfälle (Unfälle auf dem Weg zum bzw. vom Leistungsort, ausgenommen Betriebsstätten des Auftragnehmers) eigener Mitarbeiter und von Mitarbeitern des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer. Die Erfassung dient der Verbesserung der Arbeitssicherheit. Wenn ein vom Auftragnehmer oder seinen Nachunternehmern eingesetzter Mitarbeiter einen Dienstwegeunfall oder einen Betriebsunfall erleidet, teilt der Auftragnehmer dies und weitere Einzelheiten des Unfallereignisses der örtlichen Sicherheitsfachkraft von NOVEC unverzüglich schriftlich mit. Die Unfallmeldung entbindet den Auftragnehmer nicht von bestehenden gesetzlichen Meldepflichten, insbesondere gegenüber der Berufsgenossenschaft.
  15. Verhalten auf dem Werksgelände/der Baustelle
    1. Das Betreten und Befahren des Werksgeländes von NOVEC/der Baustelle ist rechtzeitig anzumelden. Die diesbezüglichen ortsbezogenen Verhaltensvorschriften und -richtlinien von NOVEC (z. B. Hausordnung, Baustellenordnung) sind jeweils einzuhalten. Im Übrigen ist den Anweisungen des Fachpersonals von NOVEC Folge zu leisten. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
    2. Werden Leistungen auf dem Werksgelände von NOVEC / der Baustelle erbracht, so gilt die entsprechende Baustellenordnung. Bei Arbeitsaufnahme oder auf vorherige Anforderung wird den Aufsichtspersonen des Auftragnehmers eine Ausfertigung der Baustellenordnung einschließlich Anlagenverzeichnis gegen Unterschrift ausgehändigt. Die Kenntnis über den Inhalt der Baustellenordnung einschließlich Anlagenverzeichnis hat der Auftragnehmer durch eine schriftliche Erklärung gegenüber NOVEC zu bestätigen. Der Auftragnehmer wird die Baustellenordnung einschließlich Anlagenverzeichnis seinen Nachunternehmern unverzüglich aushändigen.
    3. Nach der Erfüllung der vereinbarten Lieferung und / oder Leistung auf dem Werksgelände von NOVEC / der Baustelle hat der Auftragnehmer seine Arbeits- und Montagemittel sowie insbesondere alle Gefahrenstoffe, die ausschließlich der Montagetätigkeit dienten und die nicht Gegenstand der vereinbarten Lieferung und / oder Leistung waren, auf eigene Kosten zu entfernen. Auf die Verpflichtung nach Ziffer 4.17 AEB wird hingewiesen.
  16. Versicherung

    Soweit zwischen den Parteien nicht anderweitig vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet für die Dauer des Vertrages, einschließlich der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, Produkthaftungsansprüche sowie eventuell vereinbarter Zeiten für Garantien Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen, mindestens jedoch einer Deckungssumme von 3 Mio. EURO (in Worten: drei Millionen Euro) pro Schadensereignis zu unterhalten, den er auf Verlangen von NOVEC unverzüglich nachzuweisen hat.

  17. Abfallentsorgung

    Soweit bei den Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers Abfälle entstehen, verwertet oder beseitigt der Auftragnehmer die Abfälle – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – auf eigene Kosten gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften. Eigentum und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den Auftragnehmer über. Sollten die zuständigen Behörden NOVEC in irgendeiner Weise abfallrechtlich aufgrund von Abfällen in die Verantwortung nehmen, die nach dieser Ziffer 4.17 Eigentum des Auftragnehmers sind und für die dieser verantwortlich ist, so wird der Auftragnehmer NOVEC vollumfänglich von jeglichen von den Behörden auferlegten Maßnahmen freistellen und insbesondere diese für NOVEC durchführen bzw. erledigen.

    Falls der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, ist NOVEC berechtigt, diese jeweiligen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchzuführen.

5 Vergütung, Anforderungen an Rechnungen

  1. Die in der Bestellung genannten Preise sind einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge Festpreise, zuzüglich jeweils gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in der Bestellung (z. B. Incoterms) beinhalten die Preise bei Lieferungen auch die Lieferung an die Lieferadresse sowie Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige derartige Kosten (u. a. Rücknahme und Entsorgung der Verpackung).
  2. Die zweifach auszufertigenden Rechnungen sind nach erfolgter Lieferung/Leistung – getrennt nach Bestellungen – an die in der Bestellung angegebene Anschrift von NOVEC zu senden; Bestellnummern sind anzugeben, sämtliche Abrechnungsunterlagen (Stücklisten, Arbeitsnachweise, Aufmaße usw.) sind beizufügen. Originalrechnungen dürfen der Warenlieferung nicht beigefügt werden. Erfüllen Rechnungen diese Anforderungen nicht, so behält sich NOVEC vor, die Rechnungen zu beanstanden und die entsprechenden Rechnungsbeträge bis zum Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zurückzubehalten.
  3. Jede Rechnung muss im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen des jeweilig anwendbaren Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist separat auszuweisen. Sollte eine Steuerbefreiungsvorschrift oder die Vorschrift über den Übergang der Steuerschuldnerschaft einschlägig sein, so hat die Rechnung einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.
  4. Rechnungen über Teillieferungen /-leistungen sind mit dem Vermerk „Teillieferungsrechnung“ bzw. „Teilleistungsrechnung“, Schlussrechnungen mit dem Vermerk „Restlieferungsrechnung“ bzw. „Restleistungsrechnung“ und Rechnungen über Anzahlungen sind mit dem Vermerk „Anzahlungsrechnung“ zu versehen.
  5. Der Auftragnehmer hat auf jeder Rechnung zusätzlich zu den in dieser Ziffer 5 genannten Angaben Folgendes aufzuführen:
    1. Zur Feststellung der Herkunft der Ware ist das Ursprungsland gemäß Art. 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (abgedruckt im ABl. EU Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, Seite1) sowie gemäß Art. 35 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (abgedruckt in ABl. EU Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, Seite 1) insbesondere die Länderkennziffer(sogenannter ISO-Alpha 2 Code: z. B. DE für Deutschland) anzugeben.
    2. Anzugeben ist ferner die achtstellige statistische Warennummer gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie dem gemeinsamen Zolltarif (abgedruckt in ABl. EU Nr. L 256 vom 7. September 1987, Seite 1) jeweils in der aktuellen Fassung (die derzeitige Fassung beruht auf der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/13 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG Nr. 2658/87) über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie dem gemeinsamen Zolltarif (abgedruckt im ABl. EU Nr. L 290 vom 31. Oktober 2013, Seite 1)).
    3. Zudem sind die Ausfuhrlisten-Nummern (im Folgenden bezeichnet als „AL-Nummer(n)“) gemäß deutschem und europäischem Recht nach folgender Maßgabe anzugeben: Sofern das gelieferte Produkt den Kriterien der Ausfuhrliste bzw. Liste der Dual-Use Güter unterliegt, sind gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (abgedruckt in ABl. EU Nr. L 134 vom 29. Mai 2009, Seite 1) die AL-Nummer, einschließlich der Unternummer (z.B.: 5a002a1a) anzugeben. Sofern das gelieferte Produkt nicht den Kriterien der Ausfuhrliste bzw. der Liste der Dual-Use Güter gemäß Anhang I dieser Verordnung unterliegt, ist die entsprechende Angabe nicht erforderlich.
    4. Sofern das gelieferte Produkt den US-Export Administration Regulations und insbesondere der Commerce Control List (CCL) unterliegt, ist die jeweilige Export Control Classification Number (ECCN) anzugeben, soweit möglich auch mit der Unternummer (z. B.: 5D992b2). Soweit das Produkt nicht den US-Export Administration Regulations unterliegt, z. B. weil es sich nicht um ein US-Produkt handelt, es keine in den USA hergestellten Produktanteile enthält oder es sich nicht um eine US-Lizenzfertigung handelt, braucht die ECCN nicht angegeben werden.
    5. Zudem sind das Bruttogewicht sowie das Nettogewicht der gelieferten Produkte anzugeben.
  6. Hält der Auftragnehmer eine oder mehrere der in Ziffern 5.2 bis 5.5 AEB genannten Verpflichtungen schuldhaft nicht ein, so hat er NOVEC alle daraus entstehenden Kosten und Schäden zu erstatten.

6. Nachunternehmer

  1. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von NOVEC darf der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus einem mit NOVEC abgeschlossenen Vertrag weder ganz noch teilweise auf andere übertragen oder die ihm übertragenen Leistungen und Arbeiten an andere Unternehmen weitergeben. Dies gilt auch für Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
  2. In dem Fall, dass die Leistung in einem europaweiten Vergabeverfahren vergeben wird/wurde, gilt vorrangig zu Ziffer 6.1 folgendes:
    1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung von Teilleistungen insoweit an Nachunternehmer zu vergeben, wie dies mit Abgabe des Angebotes von ihm erklärt worden ist. Der Wechsel von Nachunternehmern während der Vertragslaufzeit hinsichtlich der im Angebot benannten Teilleistungen sowie die Vergabe weiterer Teilleistungen ist NOVEC schriftlich anzuzeigen und von NOVEC vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz zu genehmigen (schriftliche Zustimmung). Die Zustimmung wird von der Vorlage sämtlicher Unterlagen, die der Auftragnehmer bereits im Rahmen der Angebotsabgabe für Nachunternehmer beizubringen hat (Eignungskriterien), abhängig gemacht. Fehlende Angaben oder Nichterfüllung der in der Anfrage bzw. in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Anforderungen für den Nachunternehmereinsatz berechtigen NOVEC zur Ablehnung des neuen Nachunternehmers. Stellt der Auftragnehmer keinen geeigneten neuen Nachunternehmer, so ist er verpflichtet, die Leistung selbst zu erbringen.
    2. Tritt während der Vertragslaufzeit ein anderes Unternehmen im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung – ein-schließlich Übernahme oder Fusion – ganz oder teilweise an die Stelle des Auftragnehmers, so gehen alle vertraglichen Rechte und Pflichten für die verbleibende Vertragslaufzeit unverändert, insbesondere zum selben Preis, auf das andere Unternehmen über, ohne dass es der Durchführung einer neuen Ausschreibung bzw. eines EU- Vergabeverfahrens bedarf. Der Wechsel des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit ist NOVEC schriftlich anzuzeigen und von NOVEC vor der Übertragung der Rechte und Pflichten zu genehmigen (schriftliche Zustimmung). Die Genehmigung wird von der Vorlage sämtlicher Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Angebotsabgabe beizubringen hatte, abhängig gemacht. Fehlende Angaben oder die Nichterfüllung der in der Anfrage bzw. in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Anforderungen berechtigen NOVEC zur Ablehnung des anderen Unternehmens als neuen Auftragnehmer. Erfüllt das andere Unternehmen die in der Anfrage bzw. die in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Anforderungen nicht, so endet der Vertrag mit dem Vollzug der Unternehmensstrukturierung, ohne dass es hierfür einer gesonderten Kündigung bedarf.
  3. Die Vergabe von Teilleistungen durch Nachunternehmer an ein weiteres Unternehmen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung von NOVEC. Der Auftragnehmer hat dem Nachunternehmer bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die der Auftragnehmer gegenüber NOVEC übernommen hat.
  4. Im Fall des Einsatzes von Nachunternehmern besprechen die Verantwortlichen des Auftragnehmers und der von ihm eingesetzten Nachunternehmern die arbeitssicherheitsrechtlichen Regelungen, insbesondere die geltenden berufsgenossenschaftlichen sowie weitere durch NOVEC vorgegebenen Vorschriften und Regeln und dokumentieren dies in einem Kurzprotokoll. Hiervon erhält NOVEC eine Abschrift.
  5. Der Aufragnehmer hat den Nachunternehmer im Nachunternehmervertrag zu verpflichten, dem Auftragnehmer die erforderlichen Bescheinigungen neuesten Datums des Finanzamtes, der zuständigen Sozialversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft sowie – falls erforderlich – Arbeitserlaubnisse zur Vorlage bei NOVEC zu übergeben.
  6. Der Auftragnehmer darf seine Nachunternehmer nicht daran hindern, mit NOVEC Verträge über andere Lieferungen/Leistungen abzuschließen. Unzulässig sind insbesondere Exklusivitätsvereinbarungen mit Dritten, die NOVEC oder den Nachunternehmer am Bezug von Lieferungen/Leistungen hindern, die NOVEC selbst oder der Nachunternehmer für die Abwicklung derartiger Aufträge benötigt.
  7. Der Auftragnehmer stellt NOVEC von sämtlichen Ansprüchen und Kosten frei, die gegenüber NOVEC wegen eines schuldhaften Verstoßes des Auftragnehmers und/oder seines Nachunternehmers gegen die Bestimmungen des AEntG und/oder wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen des AÜG geltend gemacht werden sowie in Bezug auf alle Kosten, die dadurch entstehen, dass Personal des Auftragnehmers oder Personal eines Nachunternehmers des Auftragnehmers Ansprüche gegen NOVEC geltend macht (z. B. Scheinwerkverträge etc.). Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zum Auftraggeber die Verpflichtungen, welche Auftraggeber und Auftragnehmer als Mitbürgen gemäß § 14 AEntG treffen, allein und in vollem Umfang. Gleiches gilt für die Haftung gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV bei der Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG. Der Auftragnehmer stellt NOVEC außerdem im Innenverhältnis in Bezug auf die Haftung nach § 42d EStG (Lohnsteuern für Leiharbeitnehmer) frei.
  8. Mit Rücksicht auf die oben beschriebene Haftung, verpflichtet sich der Auftragnehmer, auf Verlangen von NOVEC entweder Bürgschaftserklärungen oder Garantieerklärungen (Avalkredite) bei einer als Steuer- und Zollbürgen zugelassenen Bank oder Sparkasse in Höhe der möglichen Inanspruchnahme beizubringen. Wird NOVEC von der zuständigen Einzugsstelle bzw. dem Finanzamt oder den Leiharbeitnehmern in Anspruch genommen, ist NOVEC berechtigt, die dem Auftragnehmer geschuldete Vergütung in Höhe der von der jeweiligen Einzugsstelle geltend gemachten Forderung einzubehalten, bis der Auftragnehmer nachweist, dass er oder sein Nachunternehmer die Sozialversicherungsbeiträge bzw. die Lohnsteuer ordnungsgemäß abgeführt hat und/oder die Forderungen des Leiharbeitnehmers beglichen oder erledigt hat oder die entsprechenden Ansprüche nicht länger aufrechterhalten werden.
  9. Setzt der Auftragnehmer Arbeitskräfte ohne vorherige schriftliche Zustimmung gem. Ziffer 6.1 AEB als Nachunternehmer ein oder verstößt der Auftragnehmer gegen die Pflichten gem. Ziffer 6.3 oder 6.5 AEB, hat NOVEC das Recht, wenn der Auftragnehmer trotz Aufforderung durch NOVEC keine unverzügliche Abhilfe seines vertragswidrigen Verhaltens herbeiführt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7. Liefer-/Leistungszeit

  1. Die in der Bestellung angegebenen Termine der Lieferungen oder Leistungen sind bindend.
  2. Soweit nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, sind Vorablieferungen nur mit vorheriger Zustimmung von NOVEC zulässig.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, NOVEC unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann.
  4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von NOVEC zu liefernder Unterlagen oder sonstiger Mitwirkungshandlungen von NOVEC, kann sich der Aufragnehmer nur berufen, wenn er diese Unterlagen bzw. die Mitwirkungshandlungen nicht innerhalb angemessener Frist nach einer schriftlichen Aufforderung erhalten hat.
  5. Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers stehen NOVEC die gesetzlichen Ansprüche zu.

8. Versand, Verpackung, Transportpapiere, Teilleistungen

  1. Die Lieferungen und Leistungen haben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „geliefert verzollt“ (International Commercial Term „DDP“ der International Chamber of Commerce (ICC) in der jeweils gültigen Fassung) zu erfolgen. Sollte zwischen den Parteien eine Preisstellung ab Werk vereinbart worden sein, so hat der Auftragnehmer die für NOVEC günstigste Transportmöglichkeit zu wählen, sofern NOVEC keine bestimmte Förderungsart vorgegeben hat.
  2. Die Lieferungen sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.
  3. Neben der Versandanschrift sind in den Transportpapieren die Bestellangaben (Be- stell-Nr., Bestelldatum, Anlieferstelle, ggf. Name des Empfängers und Material-Nr.) anzugeben. Unterlässt der Auftragnehmer dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von NOVEC zu vertreten. Die Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers gilt in diesem Fall als nicht wie geschuldet angeboten.
  4. Soweit nicht anderweitig zwischen NOVEC und dem Auftragnehmer vereinbart, ist der Auftragnehmer zu Teillieferungen/-leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von NOVEC berechtigt. NOVEC ist nicht verpflichtet, nicht vereinbarte Teillieferungen oder Teilleistungen entgegenzunehmen.
  5. Die Unterzeichnung des Lieferscheins bedeutet keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäß.

9. Nutzungsrechte

  1. Soweit in der Bestellung bzw. in den jeweils vorrangigen Besonderen Bestellbedingungen oder in Ziffer 9.3, 9.5 und 9.6 AEB nicht anderweitig geregelt, räumt der Auftragnehmer NOVEC das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, den Vertragsgegenstand bestimmungsgemäß zu nutzen.
  2. Das Nutzungsrecht nach Ziffer 9.1 AEB gilt auch für Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom Auftragnehmer bei dem Zustandekommen und bei der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden und zu deren Überlassung der Auftragnehmer verpflichtet ist.
  3. Soweit bei der Erbringung der Dienstleistungen materielle Arbeitsergebnisse entstehen, wie z. B. Gutachten, Konzepte, Dokumentationen usw. werden diese mit Ihrer Erstellung Eigentum von NOVEC. Sie sind NOVEC unaufgefordert bei Abschluss der Dienstleistungen zu übergeben. Bis zu einer Übergabe an NOVEC wird der Auftragnehmer diese materiellen Arbeitsergebnisse für NOVEC verwahren.
  4. Der Auftragnehmer hat NOVEC mit Abgabe seines Angebotes unter Auflistung der jeweiligen Komponenten mitzuteilen, falls die von ihm angebotene Leistung Open Source Software beinhaltet.
  5. Sind Gegenstand des Vertrages Werk- und/ oder Dienstleistungen und entstehen hierbei neue urheberrechtlich oder durch Schutzrechte geschützte Arbeitsergebnisse, räumt der Auftragnehmer im Zeitpunkt der Entstehung NOVECdas ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte und übertragbare Recht ein, diese uneingeschränkt zu nutzen, sie beliebig zu bearbeiten, zu vermarkten und zu vervielfältigen. Mit der vertraglich vereinbarten Vergütung ist die vorbezeichnete Nutzungsrechtseinräumung abgegolten.
  6. Sind Gegenstand des Vertrages Werk und/oder Dienstleistungen und enthalten die neuen Arbeitsergebnisse schutzfähige Erfindungen und Gedanken, steht NOVEC das Recht zu, nach freiem Ermessen und auf eigenem Namen Schutzrechte in beliebigen Ländern anzumelden, aufrecht zu erhalten oder jederzeit fallen zu lassen. Die Nennung und eine Vergütung des Erfinders bestimmen sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die entsprechend dem Recht nach Ziffer 9.6 Satz 1 AEB auf Grund der Anmeldung entstehenden Schutzrechte gehören NOVEC.

10. Schutzrechtsverletzungen

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch seine Lieferung und Leistung sowie im Zusammenhang mit seiner Lieferung und Leistung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie in demjenigen Land, in dem die vertragliche Lieferung und Leistung zu erfüllen ist, verletzt werden.
  2. Wird NOVEC von einem Dritten wegen der Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, NOVEC auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; NOVEC ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftragnehmers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die NOVEC aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Auftragnehmer nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Im Fall der Erbringung von Dienstleistungen beginnt die Frist mit der Erfüllung der jeweiligen Dienstleistung.

11. Gefahrenübergang, Mängelrüge, Mängelhaftung

  1. Bei Werkleistungen geht die Gefahr auf NOVEC über, nachdem diese durch NOVEC abgenommen wurden. Bei Käufen geht die Gefahr auf NOVEC über, nachdem diese NOVEC am Erfüllungsort übergeben wurden.
  2. Bei der Lieferung von Waren, die NOVEC gemäß § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 3 Arbeitstage (Samstage und bundeseinheitliche Feiertrage ausgenommen) ab Warenlieferung. Die Rügefrist bei verdeckten Mängeln beträgt zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels.
  3. NOVEC stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt mit folgender Maßgabe zu: NOVEC kann als Nacherfüllung nach der Wahl von NOVEC die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  4. Werden Teile des Vertragsgegenstandes im Rahmen der Mängelansprüche geändert oder durch andersartige Teile ersetzt, so sind die entsprechenden Ersatz- und Reserveteile auf Kosten des Auftragnehmers zu ändern oder auszuwechseln.
  5. Erklärt NOVEC wegen eines Mangels der Leistungen des Auftragnehmers den Rücktritt, ist NOVEC berechtigt, die Leistungen des Auftragnehmers bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes, wozu NOVEC angemessene Anstrengungen unternehmen wird, maximal jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Erklärung des Rücktritts weiter zu benutzen. Macht NOVEC von dem vorbezeichneten Recht Gebrauch, erhält der Auftragnehmer für die weitere Erbringung der Leistungen eine auf den bisherigen preislichen Vereinbarungen basierende, angemessene Vergütung, bei Fehlen einer solchen Vereinbarung eine branchenübliche angemessene Vergütung, für den entsprechenden Zeitraum der weiteren Leistungserbringung. Gesetzliche oder vertragliche Schadensersatzansprüche von NOVEC bleiben hiervon unberührt.
  6. Der Auftragnehmer trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Abbaus/der Beseitigung und der Rückfracht und übernimmt die Entsorgung.
  7. Bei Werkleistungen ist NOVEC berechtigt, dem Auftragnehmer bei Mängeln eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen und nach erfolglosem Ablauf dieser Frist den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Auftragnehmer zu verlangen, wenn der Auftragnehmer nicht die Nacherfüllung zurecht verweigert hat. Bei mangelhaften Lieferungen kann NOVEC den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen von dem Auftragnehmer verlangen, wenn NOVEC dem Auftragnehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Selbstvornahme durch NOVEC rechtfertigen.
  8. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang bei Käufen, bzw. bei Werkleistungen ab Abnahme. Für Schadensersatzansprüche von NOVEC aus anderen Gründen als Mängeln des Liefergegenstandes oder der Werkleistung sowie hinsichtlich der Rechte von NOVEC bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln, bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Sofern längere Gewährleistungsfristen vertraglich oder gesetzlich gelten sind diese Gewährleistungsfrist vorrangig.

12. Haftung von NOVEC

  1. Für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten bzw. Kardinalpflichten ist die Haftung von NOVEC und ihren Mitarbeitern der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vertragstypisch hervorsehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten bzw. Kardinalpflichten sind konkret beschriebene, wesentliche Pflichten, deren Fehlen die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet bzw. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  2. NOVEC haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von anderen als den in Ziffer 12.1 AEB genannten Pflichten aus dem Vertrag.
  3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen in Ziffern 12.1 und 12.2 AEB gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht), schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch NOVEC oder ihre Mitarbeiter, durch NOVEC abgegebene Garantien oder bei von NOVEC arglistig verschwiegenen Mängeln.

13 Kündigungsrecht

  1. Hat die Bestellung der NOVEC (i) eine Werkleistung, (ii) die Lieferung und Montage von Sachen mit dem Schwerpunkt der Montage oder (iii) die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender und nicht vertretbarer Sachen zum Gegenstand, so ist NOVEC zur Kündigung des durch die Bestellung geschlossenen Vertrages nach § 649 BGB mit folgender Maßgabe berechtigt:
    1. Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer wegen der vorhergehenden Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zu vertreten hat, so vergütet NOVEC dem Auftragnehmer die bis zum Zugang der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen, die von NOVEC verwertet werden können, auf der Grundlage der vereinbarten Preise, bezogen auf die Teilleistungen. Schadensersatzansprüche von NOVEC bleiben unberührt. Eine von dem Auftragnehmer in vorbezeichnetem Sinne begangene Vertragsverletzung liegt vor, wenn der Auftragnehmer
      • (i) einer Aufforderung von NOVEC zur Ersetzung von während der Ausführung als mangelhaft erkannter Leistungen nicht nachkom
      • (ii) Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, ohne Zustimmung der NOVEC auf einen Nachunternehmer überträgt und die Leistung trotz angemessener Fristsetzung durch NOVEC und vorbehaltlich der vergaberechtlichen Zulässigkeit nicht im eigenen Betrieb erbringt oder
      • (iii)den Beginn der Ausführung verzögert, mit der Vollendung in Verzug gerät oder Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend vorhält, dass Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden, keine unverzügliche Abhilfe schafft und auch einer zur Vertragserfüllung von NOVEC angemessen gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.
    2. Wird von NOVEC aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht im Sinne von vorstehender Ziffer 13.1.1 AEB zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
  2. Hat die Bestellung von NOVEC (i) die Lieferung und Montage von Sachen mit dem Schwerpunkt der Lieferung, (ii) die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender und vertretbarer Sachen oder (iii) die bloße Lieferung sonstiger Sachen zum Gegenstand und begründet die Bestellung kein Dauerschuldverhältnis, besteht kein Kündigungsrecht für NOVEC. Das Recht von NOVEC zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt.
  3. Begründet eine Bestellung von NOVEC mit dem Inhalt nach vorstehender Ziffer 13.2 AEB ein Dauerschuldverhältnis, können beide Parteien den durch die Bestellung zu Stande gekommenen Vertrag binnen angemessener Frist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Kündigung lässt Anspruch der Parteien auf Schadensersatz unberührt. Etwaige Vergütungsansprüche des Auftragnehmers werden um einen Abzinsungsfaktor, ersparte Aufwendungen und die Erträge aus einer anderen Verwertung des Vertragsgegenstandes gemindert.
  4. Darüber hinaus gehende gesetzliche Rechte der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben von vorstehenden Ziffern 13.1 bis 13.3 AEB unberührt.
  5. Kündigt eine der Vertragsparteien, so hat der Auftragnehmer die Baustelle unverzüglich zu räumen und an NOVEC zu übergeben sowie alle zur Fortsetzung der Leistungen erforderlichen Arbeitsunterlagen herauszugeben. Stehen dem Auftragnehmer in einem solchen Fall streitige Restvergütungsansprüche zu und hat der Auftragnehmer aus diesem Grund die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Kündigung erhoben, so darf NOVEC ein etwa bestehendes Zurückbehaltungsrecht durch Stellung einer werthaltigen Sicherheit seiner Wahl abwenden, dessen Höhe NOVEC nach § 315 BGB festsetzen darf.
  6. Kündigungen sind stets schriftlich zu erklären.

14. Geheimhaltung, Datenschutz, Auftragsdatenverarbeitung, Sicherheit

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm NOVEC im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Unterlagen, Angaben, Daten sowie sonstige Informationen, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bei Empfang bereits nachweislich bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis (z. B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen von NOVEC zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind und sich in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Die Weitergabe der Verpflichtung hat der Auftragnehmer NOVEC auf Verlangen nachzuweisen. Alle von NOVEC übergebenen Informationen bleiben Eigentum von NOVEC. Gleiches gilt für Kopien, auch wenn sie vom Auftragnehmer angefertigt werden. Die von NOVEC übergebenen Informationen sind nach Durchführung des Vertrages auf Verlangen von NOVEC oder spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche vollständig, unaufgefordert an NOVEC zurückzugeben oder nach der Wahl von NOVEC zu vernichten, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten stehen entgegen.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz (z. B. DSGVO, BDSG, Telekommunikationsgesetz) zu beachten sowie ihre Einhaltung zu gewährleisten und zu überwachen. Er hat diese Verpflichtungen allen von ihm mit der Durchführung des Vertrags beauftragten Personen aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung auf das Datengeheimnis. Der Auftragnehmer verpflichtet sich auf Verlangen dem Datenschutzbeauftragten von NOVEC gegenüber, die Weitergabe dieser Verpflichtung, in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.
  4. Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet oder nutzt personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen von NOVEC nach Art. 28 DSGVO sowie entsprechend einer Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung, die der Auftragnehmer und NOVEC zuvor schriftlich abschließen werden und in der unbeschadet der Voraussetzungen nach Art. 28 DSGVO insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die vom Auftragnehmer einzuhalten sind, näher geregelt werden. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder früher nach Aufforderung durch NOVEC hat der Auftragnehmer die von NOVEC überlassenen oder vom Auftragnehmer erstellten personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, an NOVEC auszuhändigen oder nach Wahl von NOVEC und vorheriger schriftlicher Zustimmung von NOVEC datenschutzgerecht zu vernichten. Ein entsprechendes Protokoll der Löschung ist auf Anforderung der NOVEC vorzulegen.
  5. Der Zugriff zu Datenbeständen von Mitarbeitern und Kunden von NOVEC wird nur soweit und in dem Umfang eingeräumt, als er zur ordnungsgemäßen Arbeitsabwicklung erforderlich ist.
  6. NOVEC kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer einer seiner Pflichten gemäß dieser Ziffer 14 AEB innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Der Auftragnehmer haftet NOVEC für alle Schäden, die NOVEC aus der schuldhaften Verletzung seiner Verpflichtungen erwachsen.
  7. Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit NOVEC bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von NOVEC zulässig.
  8. Sicherstellung der diskriminierungsfreien Verwendung von Informationen laut § 6a Energiewirtschaftsgesetz:
    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, wirtschaftlich sensible Informationen aus dem Einflussbereich von NOVEC, von denen der Auftragnehmer im Rahmen der Durchführung des Auftrags Kenntnis erlangt, nicht weiterzugeben. Vertraulich zu behandeln sind insbesondere An-schriften und Lastgangdaten von Anschlusskunden, Namen von liefernden Händlern, Informationen über die Wechselbereitschaft von Anschlusskunden, Informationen über das Anschlussinteresse von potentiellen Neukunden, Informationen über Netzausbau- und Erschließungsmaßnahmen, Informationen über inaktive Hausanschlüsse, Informationen über Wirtschaftlichkeitskriterien für die Beurteilung von Anschlüssen und Netzausbauten.
    2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Arbeitnehmer ausdrücklich auf die Verpflichtungen in Ziffer 14.8.1 AEB hinzuweisen und sie entsprechend zu verpflichten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, im Rahmen seines Auftrags eingesetzte Subunternehmer zur Einhaltung von § 6a EnWG zu verpflichten.
  9. Die Pflichten aus den Ziffern 14.1 – 14.8 AEB werden von der Beendigung des Vertrages nicht berührt.
  10. NOVEC unterhält ein konzernweites Beschaffungswesen und nutzt dazu Informationen, die Auftragnehmer im Zusammenhang mit Bestellungen bereitstellen. Für Zwecke der Beschaffung gibt NOVEC solche Informationen an verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 AktG weiter. Ausgenommen hiervon sind personenbezogene Daten. Der Weitergabe der Informationen oder deren Nutzung nach Vertragsbeendigung kann der Auftragnehmer aus wichtigem Grund widersprechen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

15 Leistungsänderungen

  1. Änderungen/Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, zeigt der Auftragnehmer NOVEC unverzüglich schriftlich an. Ihre Durchführung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von NOVEC.
  2. Änderungswünsche von NOVEC wird der Auftragnehmer innerhalb von zehn Kalendertagen auf ihre möglichen Konsequenzen hin überprüfen und NOVEC das Ergebnis schriftlich mitteilen. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf die technische Ausführung, die Kosten und den Terminplan aufzuzeigen. Entscheidet sich NOVEC für die Durchführung der Änderungen, werden die Vertragsparteien den Vertrag entsprechend anpassen, soweit dies vergaberechtlich zulässig ist und für den Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien zumutbar ist.

16 Arbeits- und Bietergemeinschaften

  1. Arbeits- und Bietergemeinschaften haben einen Vertreter zu benennen, der alle Mitglieder der Arbeits- und Bietergemeinschaft NOVEC gegenüber vertritt. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag bzw. einer Vereinbarung der Mitglieder bzw. Bieter untereinander ergeben, sind gegenüber NOVEC unwirksam.
  2. Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft bzw. Bietergemeinschaft auch nach der Auflösung gesamtschuldnerisch.
  3. Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für NOVEC ausschließlich an den Vertreter der Arbeits- bzw. Bietergemeinschaft geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeits- bzw. Bietergemeinschaft.

17 Verbringung ins Ausland

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Verbringung von Unterlagen und Gegenständen aller Art in vielen Fällen einer Genehmigung z. B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz, der Außenwirtschaftsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual-use-Verordnung) bedarf. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass in den Fällen, in denen er eigene Unterlagen oder Gegenstände bzw. Unterlagen oder Gegenstände von NOVEC ins Ausland verbringt, die Genehmigungsfähigkeit der Verbringung geprüft wird und – soweit nötig – sämtliche erforderliche Genehmigungen rechtzeitig eingeholt und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Vorbenannte Verpflichtungen entbinden den Auftragnehmer jedoch nicht, vertraglich vereinbarte oder gesetzlich erforderliche Zustimmungen von NOVEC einzuholen. In Fällen, in denen NOVEC selbst Unterlagen oder Gegenstände ins Ausland verbringt, die vom Auftragnehmer zuvor an NOVEC geliefert wurden, ist der Auftragnehmer verpflichtet NOVEC alle dafür erforderlichen (technischen) Unterlagen, die eine technische Beurteilung und Einstufung der Güter nach den Güterlisten ermöglichen, unaufgefordert zu über-geben. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften behält sich NOVEC die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für entstandene Schäden vor.

19 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht; CISG). Deutsches Recht gilt insbesondere auch in der Außenwirtschaftszone (AWZ).
  2. Soweit der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der NOVEC GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist NOVEC berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Auftragnehmers zuständig ist.
  3. Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Verträgen, Forderungen und sonstigen Rechten und Pflichten des Auftragnehmers außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen. Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von NOVEC.